Viele Menschen fragen sich derzeit: Wie funktionieren die verschiedenen Energiepreisbremsen genau?
Hier sind die wichtigsten Informationen zu den angekündigten und teils bereits beschlossenen Preisdeckeln für unterschiedliche Energieträger.
Bitte beachten Sie, dass für etliche Detailfragen noch keine eindeutigen Regelungen getroffen wurden. Sobald die entsprechenden Klarstellungen vorliegen, werden wir versuchen, sie an dieser Stelle zu ergänzen! (Aktueller Stand: 20.12.2022)
Strom, Erdgas und Fernwärme
Um die Belastung von Haushalten sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch gestiegene Energiepreise zu begrenzen, werden die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme für ein Kontingent von 80 Prozent des Jahresverbrauchs begrenzt (entscheidend für die Höhe dieses Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023). Für dieses Entlastungskontingent ist in der Zeit von März 2023 bis April 2024 der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattsunde (kWh) und für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh festgelegt . Bei Strom liegt der Höchstpreis bei 40 Cent/kWh. Dieser Mechanismus greift zwar erst ab März, die Verbraucher.innen werden dann aber rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.
Für jede Kilowattstunde, die über der 80-Prozent-Marke liegt, müssen Haushalte und KMU dann den Preis bezahlen, der in ihrem jeweiligen Liefervertrag festgelegt ist. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass ein Anreiz zum Energiesparen erhalten bleibt.
Vermieter.innen müssen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.
Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag für Gas- und Nahwärmekunden (private Haushalte sowie KMU). Außerdem wird die Mehrwertsteuer für Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
Für größere Unternehmen und Industriebetriebe gelten andere Grenzen. Sie erhalten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu garantierten 7 Cent/kWh (netto). Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent gedeckelt, beim Strom sind es 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen). Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.
Heizstrom / Mehrverbrauch durch Wärmepumpen oder Elektrofahrzeuge
Obwohl Heizstromtarife bislang deutlich günstiger waren als Haushaltsstrom: Die Strompreisbremse von 40 Cent/kWh gilt auch für Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen.
Besonders problematisch ist allerdings, wenn Haushalte erst in Laufe des Jahres 2022 auf eine Wärmepumpe umgestiegen sind und sich ihr Verbrauch deshalb deutlich erhöht hat. Sie haben dann kaum eine Chance, 80 % ihres Vorjahresverbrauchs zu erreichen - eher im Gegenteil. Das gleiche gilt im Prinzip für Haushalte, die in 2022 ein Elektrofahrzeug angeschafft haben. Für diese Fälle wurde von der Bundesregierung zwar eine Härtefallregelung in Aussicht gestellt, bislang liegt aber noch nichts Konkretes vor.
Hilfen für Haushalte mit Ölheizung, Pellets, Holz oder Flüssiggas
Der Bundestag hat zwar die Voraussetzung geschaffen, eine Härtefallregelung für Haushalte einzurichten, die „nicht leitungsgebundene Energieträger“ wie Öl oder Pellets einsetzen. Allerdings muss diese Regelung über die Bundesländer umgesetzt werden, deshalb ist das Verfahren noch nicht gänzlich klar.
Fest steht, dass die Nutzer solcher Brennstoffe wie Heizöl, Pellets, Kohle, Holz oder Flüssiggas rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 finanziell mit bis zu 2.000 Euro entlastet werden. Verbraucher.innen müssen dafür einen Antrag stellen und ihre Rechnung(en) aus dem Jahr 2022 vorlegen.
Voraussetzung ist, dass Sie 2022 mindestens das Doppelte des früher üblichen Preises gezahlt haben. Allerdings ist noch unklar, wie dieser „übliche“ Preis ermittelt wird. Von jedem Euro, den Sie über die Preisverdopplung hinaus gezahlt haben, wird der Staat dann 80 Prozent übernehmen (max. 2.000 Euro, Förderungen unter 100 Euro werden nicht ausgezahlt).
Wo diese Zuschüsse genau beantragt werden und wie die Auszahlung in Bayern vor sich geht, ist noch nicht bekannt.
Die Regelung gilt ausschließlich für das Heizjahr 2022, für 2023 ist keine Unterstützung in Sicht.
Das Jahr 2023 bringt übrigens viele weitere Änderungen im Energiesektor. Die wichtigsten davon haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.